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§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr statt. In der Mitgliederversammlung sind die Geschäfts- und Kassenberichte zu erstatten. Über die Kassenführung ist ein gesonderter Prüfungsbericht vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Ordnungsfalle ist der Vorstandschaft Entlastung zu erteilen. Neuwahlen finden wie in § 10 festgelegt alle 2 Jahre statt. Für jede Wahlperiode sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen.
Aus besonderem Anlass können auch außerordentliche Mitgliederversammlungen während des Vereinsjahres stattfinden.
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§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr statt. In der Mitgliederversammlung sind die Geschäfts- und Kassenberichte zu erstatten. Über die Kassenführung ist ein gesonderter Prüfungsbericht vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Ordnungsfalle ist der Vorstandschaft Entlastung zu erteilen. Neuwahlen finden wie in § 10 festgelegt alle 2 Jahre statt. Für jede Wahlperiode sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei der Vorstandschaft beantragt wird.
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§ 8 Einberufung der Vorstands-, Mitglieder- und Abteilungsversammlungen
Die in den §§ 7 und 8 genannten Organe sind grundsätzlich schriftlich einzuberufen. Der schriftlichen Einberufung steht die Einberufung per Mail oder Fax gleich. Die Einberufungsfrist für die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt 4 Wochen. Zu den übrigen Versammlungen ist mit mindestens einwöchiger Frist einzuberufen.
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§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in dem Verkündigungsblatt der Gemeinde Ottenhöfen, dem „Achertäler Heimatbote“ und über das Internet auf der Homepage des Vereins „fcottenhoefen.de“. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mitgeteilt werden.